Produktion und dem Kundenkontakt dienenden Tätigkeiten zählen. Es darf sich jedoch vor dem Hintergrund der Gesamttätigkeit des Unternehmens nicht nur um eine unwesentliche, bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion handeln, soll doch eine unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht vermieden werden (vgl. BGE 110 Ia 190 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2P.249/2006 vom 29. Januar 2007 E. 3.2; SGE 2006 Nr. 22 E. 3b).