StHG, der – mangels einer eigenen Begriffsdefinition – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot verweist. Demnach setzt eine Betriebsstätte eine ständige körperliche Anlage voraus, die Teil des ausserkantonalen Unternehmens bildet und in der dieses eine qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit entfaltet (vgl. BGE 134 I 303 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit eine Tätigkeit qualitativ und quantitativ erheblich ist, muss sie einerseits zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehören, wobei hierzu in erster Linie sämtliche der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte