7 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer. Die kantonalen Regelungen entsprechen den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Insbesondere entspricht die Umschreibung der Betriebsstätte im Ergebnis Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG, der – mangels einer eigenen Begriffsdefinition – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot verweist.