a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 3 StG). Betriebsstätten sind gemäss Art. 7 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt