Zwar haben sich die Steuerbehörden der beteiligten Kantone Schwyz und St. Gallen auf eine quotenmässige Ausscheidung von 25% am Geschäftsort, der mit dem Wohnsitz der Rekurrentin zusammenfällt, und 75% am Ort der Betriebsstätte geeinigt, so dass jedenfalls keine aktuelle Doppelbesteuerung in Frage steht. Indessen liegt ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) auch dann vor, wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung;