sodann umstritten, in welchem Umfang der Kanton St. Gallen die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin besteuern darf (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Zwar haben sich die Steuerbehörden der beteiligten Kantone Schwyz und St. Gallen auf eine quotenmässige Ausscheidung von 25% am Geschäftsort, der mit dem Wohnsitz der Rekurrentin zusammenfällt, und 75% am Ort der Betriebsstätte geeinigt, so dass jedenfalls keine aktuelle Doppelbesteuerung in Frage steht.