Auch wenn die Rekurrentin ihr Einzelunternehmen im Handelsregister nicht eingetragen hat, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ebenso unbestritten, dass der Mittelpunkt ihres Geschäftsbetriebs im Steuerjahr 2007 an ihrem Wohnsitz im Kanton Schwyz anzusiedeln war. Umstritten ist indessen, ob die Rekurrentin im Jahr 2007 in U über eine Betriebsstätte und damit ein sekundäres Steuerdomizil verfügte und deshalb im Kanton St. Gallen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig war (vgl. dazu nachfolgend E. 3;