2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2007 an ihrem Wohnsitz in D, Gemeinde G, im Kanton Schwyz kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. Auch wenn die Rekurrentin ihr Einzelunternehmen im Handelsregister nicht eingetragen hat, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ebenso unbestritten, dass der Mittelpunkt ihres Geschäftsbetriebs im Steuerjahr 2007 an ihrem Wohnsitz im Kanton Schwyz anzusiedeln war.