{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-229_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=fa4967e74af16d51cb1794c41520dfc4", "Checksum": "94a5f1c95f1176d0e62da1e51de0a615"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:42", "Checksum": "82f236599077dfaedce8aa4286caeffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDauer von zusammen 97 Tagen haben 28 Veranstaltungen von zusammen 70 Tagen\nDauer in U stattgefunden (vgl. act. 2/2). Dies entspricht rund 72% der Veranstaltungen\nund Tage. Zudem haben in diesen Räumlichkeiten auch geschäftlich bedingte\nBesprechungen stattgefunden (vgl. Schreiben der Steuervertreterin an das Steueramt\nU vom 2. September 2008, act. 7-I/1.1). Eine Präzisierung hinsichtlich des erzielten\nUmsatzes ist nicht möglich, da die Buchhaltung der Rekurrentin eine Zuordnung der\nErlöse zu den einzelnen Kursen und Seminaren nicht zulässt (vgl. Details des Kontos\n\"Erlöse\", act. 7-II/2.2 S. 27-35). Die Zuordnung von 75% der Einkünfte der Rekurrentin\naus der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Besteuerung durch den Kanton St. Gallen,\ndie im Übrigen mit den Steuerbehörden am Wohnsitz der Rekurrentin abgesprochen\nist, ist unter diesen Umständen angemessen.\n\n5.- Im Rekurs wird schliesslich beanstandet, dass die Vorinstanz bei den Einkünften\nder Rekurrentin aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht den im Rechnungsabschluss per\n31. Dezember 2007 ausgewiesenen Unternehmenserfolg von Fr. 114'683.19\nübernommen, sondern den für die geschäftlich genutzten Räumlichkeiten am Wohnsitz\nverbuchten Mietaufwand von Fr. 12'000.-- (vgl. Details des Kontos \"Miete\", act. 7-II/2.2\nS. 50) um Fr. 7'200.-- reduziert hat. Sie hat damit einen jährlichen Mietaufwand von\nFr. 4'800.--, d.h. monatlich Fr. 400.-- statt Fr. 1'000.-- anerkannt. Bei der Berechnung\nhat sie einerseits den Mietzins von Fr. 24'120.-- für die 4 ½-Zimmer-Wohnung ohne\nAbstellplatz (12 x Fr. 2'060.-- abzüglich 12 x Fr. 50.--) zuzüglich Fr. 600.-- für den\nAbstellplatz und anderseits den fehlenden Privatanteil für Strom- und Wasserkosten\nberücksichtigt.\n\nIm interkantonalen Verhältnis bestimmt jeder Kanton das steuerbare und das\nsatzbestimmende Einkommen nach seinem eigenen Recht. Die st. gallische\nVeranlagungspraxis ermittelt den Mietwert eines geschäftlich genutzten Raumes in der\nPrivatwohnung nach der Anzahl Zimmer der Wohnung, erhöht um eine Einheit für die\nNebenräume (vgl. SGE 2010 Nr. 31, StB 39 Nr. 1 Ziff. 2, Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 43). Im Rekurs\nwird geltend gemacht, der Mietaufwand sei nach der durch die Einzelfirma tatsächlich\nbelegten Fläche ermittelt worden. Belege für diese Behauptung werden indessen nicht\neingereicht, indem konkret beispielsweise mit Fotografien dargelegt würde, dass in der\nWohnung insgesamt zwei Zimmer – beispielsweise ein Büro und ein Therapiezimmer –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich für die Berufsausübung genutzt werden. Die Miete für die 4 ½-Zimmer-\nWohnung der Rekurrentin in D ohne Nebenkosten und Abstellplatz beträgt monatlich\nFr. 1'850.-- (vgl. Mietvertrag act. 7-I/1.8). Die anrechenbaren Kosten für ein Zimmer je\nJahr belaufen sich dementsprechend auf Fr. 4'036.35 (12 x Fr. 1'850.-- : 5,5). Hinzu\nkommt ein Anteil an den Nebenkosten und an den Kosten des Abstellplatzes von\njährlich Fr. 600.--. Die Berücksichtigung eines geschäftlich begründeten Mietaufwands\nvon Fr. 4'800.-- bei der Ermittlung der Einkünfte der Rekurrentin aus ihrer\nselbständigen Erwerbstätigkeit ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.\n\n6.- Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen.\n\n7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}