{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-229_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=fa4967e74af16d51cb1794c41520dfc4", "Checksum": "94a5f1c95f1176d0e62da1e51de0a615"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:42", "Checksum": "82f236599077dfaedce8aa4286caeffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229).\n\nGrundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen\nDoppelbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 StG). Die Steuerausscheidung bei interkantonalen\nUnternehmen erfolgt quotenmässig, d.h. Vermögen bzw. Kapital und Einkommen bzw.\nGewinn sind anteilmässig auf die einzelnen Steuerdomizile aufzuteilen. Da die\nBuchhaltung der Rekurrentin für die einzelnen Kursorte keine separaten Ergebnisse\nausweist, ist zur Festsetzung der Quoten auf repräsentative Hilfskriterien (Vermögensbzw. Kapitalausscheidung) bzw. Hilfsfaktoren (Einkommens- bzw.\nGewinnausscheidung), d.h. betriebsspezifische Kennzahlen (sog. \"indirekte Methode\")\nabzustellen. Als Hilfsfaktoren für die Einkommens- bzw. Gewinnausscheidung kommen\ndie Umsatzzahlen, die sog. Erwerbsfaktoren (Arbeit und Kapital), die Honorar- oder\nPrämieneinnahmen usw. in Betracht (vgl. P. Locher, Einführung in das interkantonale\nSteuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 102). Mangels klarer Anhaltspunkte kann die Aufteilung\nauch ermessensweise erfolgen (vgl. Locher/Locher, Das interkantonale\nDoppelbesteuerungsrecht, Loseblattsammlung, § 8, II C, 5 Nr. 1 [BGE 34 I 681] und\nNr. 6 [ZBl 1947 S. 23]; VRKE I/1-2009/49 vom 16. Februar 2010 E. 3).\n\nb) Die Vorinstanz hat den im Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 ausgewiesenen\nReingewinn von Fr. 114'683.-- um überhöhte Mietaufwendungen für das Büro und die\nGarage am Wohnsitz von Fr. 7'200.-- erhöht (vgl. dazu nachfolgend E. 5) und die\nEinkünfte der Rekurrentin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in Absprache mit\nden Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil mangels Zuordnung der Umsätze auf die\n\"Betriebsorte\" sowie mangels anderer geeigneter Hilfsfaktoren teilweise nach\nErmessen zu 75% dem Kanton St. Gallen und zu 25% dem Kanton Schwyz\nzugeschieden. Der Vorausanteil (Präzipuum) des Verwaltungsortes betrage in der Regel\n10 bis maximal 20% des Reingewinnes. Sämtliche mündlichen Einzelbehandlungen\nund Gespräche seien in U oder beim Kunden vor Ort durchgeführt worden, weil am\nWohnort dafür keine geeigneten Geschäftsräume zur Verfügung gestanden seien. Mit\nder Ausscheidung seien auch einzelne telefonische Beratungen abgegolten, welche\nsich nicht in ständigen Einrichtungen und Anlagen am Geschäftsort in U abspielten.\n\nDagegen wird im Rekurs vorgebracht, die Ausscheidung sei nach den tatsächlichen\nGegebenheiten vorzunehmen. Die Räumlichkeiten stünden der Rekurrentin nicht\nständig, sondern an den Kurstagen gemäss Kursprogramm zur Verfügung. Ausserhalb\nder Kurse sei sie nicht in U anwesend, da sie für die Vorbereitung, Planung und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchführung dort keine Infrastruktur habe. Anhand der Kalendereinträge könne sie\nnachweisen, dass sie an 25% aller Arbeitstage in U beschäftigt gewesen sei (act. 2/2).\nDie Durchführung der Kurse bedinge einen langen Vorlauf für die Planung und\nOrganisation (Festlegung der Themen/Inhalte, Koordination der Module/Fortsetzungen,\nAnfragen bei Referenten/Hotels/Kursräume, erste grobe Terminplanung, Erstellung/\nÜberarbeitung der Dokumentation/Kursbroschüre/Schulungs- und Kursunterlagen,\nErstellung der verschiedenen Druckstufen etc.). Dies mache den grössten Teil des\nArbeitspensums aus. Die Ausscheidung von 75% zugunsten des Kantons St. Gallen\nerscheine nicht willkürfrei. Im Jahr 2005 seien \"kulanterweise\" zwei Drittel dem Kanton\nSt. Gallen zugewiesen worden. Läge eine Betriebsstätte vor, wäre deshalb eine\nAusscheidung von höchstens 25% an den Kanton St. Gallen gerechtfertigt.\n\nc) Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Planung, Vorbereitung und Organisation\nvon Kursen und Seminaren hinsichtlich des zeitlichen Aufwands jenen für die\nDurchführung übersteigen kann. Die Rekurrentin weist allerdings in der Regel weniger\nVorbereitungs- als Durchführungszeit aus. Dies gilt insbesondere für die am häufigsten\ndurchgeführten dreitägigen \"S\"-Seminare, bei denen sie jeweils einen Tag für die\nVorbereitung reserviert (vgl. act. 2/2). Da im Rahmen der Steuerausscheidung zudem\nEinkünfte – und nicht Aufwendungen – den einzelnen Steuerdomizilen zuzuweisen sind,\nist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Steuerausscheidung nicht an\nder Aufwandseite, sondern an der Ertragsseite angeknüpft hat. Für die Zulässigkeit\ndieses Vorgehens spricht auch der Umstand, dass praxisgemäss für die Verwaltung ein\nPräzipuum ausgeschieden wird. Auch die Verwaltung ist für die Erzielung der Einkünfte\nunabdingbar und zuweilen mit erheblichen Aufwänden verbunden; trotzdem bewegt\nsich der Anteil in der Veranlagungspraxis – worauf die Vorinstanz hinweist – in der\nRegel im Rahmen von 10-20% (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2P.\n338-440/2006 vom 10. September 2007). Für die Erzielung der Einkünfte aus der\nTätigkeit der Rekurrentin ist die Durchführung der Kurse und Seminare zentral. Die\nHöhe des Umsatzes hängt unmittelbar von der Zahl der zustande gekommenen Kurse\nund der Teilnehmer ab.\n\nAus den Aufstellungen der Rekurrentin ergibt sich, dass die weit überwiegende Zahl\nder Kurse des Jahres 2007 in den Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U durchgeführt\nworden ist. Von 39 Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Coachingtage usw.) mit einer\n\n"}