{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-229_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=fa4967e74af16d51cb1794c41520dfc4", "Checksum": "94a5f1c95f1176d0e62da1e51de0a615"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:42", "Checksum": "82f236599077dfaedce8aa4286caeffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229).\n\nb) Die Rekurrentin führte im Jahr 2007 in den an der Z-Strasse in U gemieteten\nRäumlichkeiten einen wesentlichen Teil der von ihr angebotenen Kurse und Seminare\ndurch. Dass sie die Räumlichkeiten nicht als Eigentümerin, sondern als Mieterin und\nlediglich zusammen mit anderen Therapeuten nutzte, ist nicht von Belang (vgl. Höhn/\nMäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, S. 144 mit Hinweis; SGE 2009 Nr. 8\nfür das gemeinsame Theorielokal mehrerer Fahrlehrer). Für die Lokalitäten zahlte die\nRekurrentin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.--. Die Zahlungen gingen an die\nfrühere Mitgesellschafterin, die bestätigte, dass die Rekurrentin in den Räumlichkeiten\n\"einen Teil ihrer Seminare\" durchführe (vgl. Bestätigung vom 14. Januar 2007, act. 7-V).\nFür die Räumlichkeiten wurde eine separate Rechnung mit Einnahmen – Mietzinsen\nweiterer Nutzer – und Ausgaben – insbesondere Reinigungs-, Heiz- und weitere\nBetriebskosten sowie Versicherungen – geführt. Die Ausgaben umfassten sodann auch\nInfrastrukturkosten, die nicht als Raumkosten bezeichnet werden können, wie\nAboerneuerungen für – teilweise nicht der Rekurrentin, teilweise ausschliesslich ihr\nzuzurechnende – Domain-Namen (…), das Hosting von Websites (…) und der Druck\nvon Karten. Der Kostenüberhang wurde zwischen der Rekurrentin und ihrer früheren\nMitgesellschafterin hälftig geteilt (vgl. act. 7-II/2.5).\n\nDie Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U standen der Rekurrentin zwar nicht exklusiv\nzur Verfügung. Nach der Darstellung ihrer Vertreterin mietete sie die Räume, damit sie\nfür die Kurstage flexibel planen konnte und nicht auf die Verfügbarkeit bzw.\nZustimmung ihrer früheren Mitgesellschafterin angewiesen war, was ihr die frühzeitige\nPlanung der Seminare erleichterte und die Durchführung der Kurse an den\nteilnehmerreichsten Tagen ermöglichte (vgl. act. 7-II/2.0). Die Räumlichkeiten standen\nihr das ganze Jahr über zur Verfügung. Sie beteiligte sich zudem, wie dies im Rahmen\neiner einfachen Gesellschaft üblich ist (vgl. Art. 531 Abs. 2 und Art. 533 Abs. 1 des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweizerischen Obligationenrechts; SR 220), am Kostenüberhang. Damit verfügte sie\nim Jahr 2007 im Kanton St. Gallen über eine ständige körperliche Einrichtung.\n\nc) Die Rekurrentin ist als Therapeutin im pädagogischen, sozialen und psychologischen\nBereich tätig. Im Jahr 2007 hat sie insgesamt gegen 40 Kurse und Seminare angeboten\n(vgl. act. 7-II/2.3; 2/2). Davon haben gegen 30 in den Räumlichkeiten des \"Team X + Y\"\nan der Z-Strasse in U stattgefunden. Die Durchführung dieser Kurse und Seminare\nbildet das Kernstück der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin und die\nzentrale Einnahmequelle. Die Leistungen, welche die Rekurrentin im Jahr 2007 in den\nRäumlichkeiten an der Z-Strasse in U erbrachte, waren deshalb für ihre selbständige\nErwerbstätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht erheblich. Keinesfalls handelte\nes sich dabei um eine bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion ihrer\nselbständigen Tätigkeit.\n\nd) Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin an der\nZ-Strasse in U im Kanton St. Gallen über eine Betriebsstätte verfügte. Selbst im Rekurs\nwird ausgeführt, die Rekurrentin habe in den angemieteten Räumlichkeiten zahlreiche\nKurse durchgeführt. Daran, dass diese Räumlichkeiten eine Betriebsstätte darstellten,\nvermag nichts zu ändern, dass die Rekurrentin einzelne Kurse auch an anderen Orten\ndurchführte und ihr – wie sie geltend macht – die Beratungszimmer weder zur\nVerfügung stünden noch gebraucht würden. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die\nRekurrentin bei der Durchführung der Kurse und Seminare in U Referenten beigezogen\nhat. Unbestritten ist, dass sie die Kurse veranstaltet und die Kursgelder eingenommen\nund davon auch die Honorare der beigezogenen Personen beglichen hat. Für die\nQualifikation der Räumlichkeiten als Betriebsstätte ist ebenfalls nicht von Belang, ob\ndie Rekurrentin mit ihrer früheren Mitgesellschafterin ein \"Team\" gebildet hat.\n\n4.- Verfügte die Rekurrentin mit den Räumlichkeiten an der Z-Strasse in U im Jahr 2007\nüber eine Betriebsstätte, ist zu prüfen, in welchem Umfang die von ihr erzielten\nEinkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen steuerbar sind.\n\na) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht gemäss Art. 15\nAbs. 2 StG auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 14 StG eine\nSteuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung nach den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}