{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-229_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=fa4967e74af16d51cb1794c41520dfc4", "Checksum": "94a5f1c95f1176d0e62da1e51de0a615"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:42", "Checksum": "82f236599077dfaedce8aa4286caeffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229).\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Rekurrentin im\nSteuerjahr 2007 an ihrem Wohnsitz in D, Gemeinde G, im Kanton Schwyz kraft\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. Auch wenn die\nRekurrentin ihr Einzelunternehmen im Handelsregister nicht eingetragen hat, ist\naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ebenso unbestritten, dass der Mittelpunkt\nihres Geschäftsbetriebs im Steuerjahr 2007 an ihrem Wohnsitz im Kanton Schwyz\nanzusiedeln war. Umstritten ist indessen, ob die Rekurrentin im Jahr 2007 in U über\neine Betriebsstätte und damit ein sekundäres Steuerdomizil verfügte und deshalb im\nKanton St. Gallen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig war (vgl. dazu\nnachfolgend E. 3; zur Unterscheidung zwischen dem Spezialsteuerdomizil des\nGeschäftsortes und dem sekundären Steuerdomizil am Ort der Betriebsstätte vgl.\nUrteile des Bundesgerichts vom 4. März 2009 und 25. Mai 2011, in: StE 2009 A\n24.24.41 Nr. 3 und StE 2011 A 24.24.41 Nr. 5; BGE 134 I 303 E. 2.2). Ist von einer\nbeschränkten Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton St. Gallen auszugehen, ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsodann umstritten, in welchem Umfang der Kanton St. Gallen die Einkünfte aus der\nErwerbstätigkeit der Rekurrentin besteuern darf (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Zwar\nhaben sich die Steuerbehörden der beteiligten Kantone Schwyz und St. Gallen auf eine\nquotenmässige Ausscheidung von 25% am Geschäftsort, der mit dem Wohnsitz der\nRekurrentin zusammenfällt, und 75% am Ort der Betriebsstätte geeinigt, so dass\njedenfalls keine aktuelle Doppelbesteuerung in Frage steht. Indessen liegt ein Verstoss\ngegen das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) auch dann vor, wenn\nein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit\nüberschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle\nDoppelbesteuerung; vgl. anstelle vieler BGE 132 I 129 E. 2.1; 131 I 285 E. 2.1).\n\n3.- Zu prüfen ist zunächst, ob die Rekurrentin im Steuerjahr 2007 an der Z-Strasse in U\nüber eine Betriebsstätte verfügte.\n\na) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen\nAufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie\nim Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Als Betriebsstätte gilt\neine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder\nein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 3 StG). Betriebsstätten\nsind gemäss Art. 7 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) insbesondere\nZweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige\nVertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen\nsowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer. Die kantonalen\nRegelungen entsprechen den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung\nder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG).\nInsbesondere entspricht die Umschreibung der Betriebsstätte im Ergebnis Art. 21\nAbs. 1 lit. b StHG, der – mangels einer eigenen Begriffsdefinition – auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot verweist.\nDemnach setzt eine Betriebsstätte eine ständige körperliche Anlage voraus, die Teil\ndes ausserkantonalen Unternehmens bildet und in der dieses eine qualitativ und\nquantitativ erhebliche Tätigkeit entfaltet (vgl. BGE 134 I 303 E. 2.2 mit Hinweisen).\nDamit eine Tätigkeit qualitativ und quantitativ erheblich ist, muss sie einerseits zum\neigentlichen Geschäftsbetrieb gehören, wobei hierzu in erster Linie sämtliche der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProduktion und dem Kundenkontakt dienenden Tätigkeiten zählen. Es darf sich jedoch\nvor dem Hintergrund der Gesamttätigkeit des Unternehmens nicht nur um eine\nunwesentliche, bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion handeln, soll doch\neine unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht vermieden werden (vgl. BGE 110 Ia\n190 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2P.249/2006 vom 29. Januar 2007 E. 3.2; SGE\n2006 Nr. 22 E. 3b).\n\n"}