{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-229_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=fa4967e74af16d51cb1794c41520dfc4", "Checksum": "94a5f1c95f1176d0e62da1e51de0a615"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:42", "Checksum": "82f236599077dfaedce8aa4286caeffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/229\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR 642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde aufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton St. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte im Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 % zugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz angemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/229).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/229\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 15.11.2011\nEntscheiddatum: 15.11.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.11.2011\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG (SR\n642.14), Art. 7 StV (sGS 811.11). Bei einer Einzelunternehmerin mit Wohnsitz\nim Kanton Schwyz, die Kurse im Kanton St. Gallen durchführte, wurde\naufgrund der Art und Häufigkeit der Benützung eines Kurslokals im Kanton\nSt. Gallen sowie der Anzahl der dort abgehaltenen Kurse eine Betriebsstätte\nim Kanton St. Gallen zu Recht bejaht, wobei die Aufteilung von 75 %\nzugunsten des Kantons St. Gallen und 25% zugunsten des Kantons Schwyz\nangemessen erschien (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15.\nNovember 2011, I/1-2010/229).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrentin,\n\nvertreten durch Züger Treuhand AG, Bahnhofplatz 6, Postfach, 8854 Siebnen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007; interkantonale\nAusscheidung)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X wohnt in D in der Gemeinde G/SZ. Sie ist dipl. Kindergärtnerin und\ndipl. Personalberaterin und als Therapeutin im pädagogischen, sozialen und\npsychologischen Bereich selbständig erwerbstätig. Vom 1. April 2000 bis\n31. Dezember 2003 war sie Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft \"Team X + Y\" mit\nSitz in A/SZ. Seither führt sie ihren Betrieb in der Form eines im Handelsregister nicht\neingetragenen Einzelunternehmens.\n\nB.- Für 2007 deklarierte X im Kanton Schwyz am 15. August 2008 ausgehend von\nEinkünften aus der Erwerbstätigkeit von Fr. 108'683.-- ein steuerbares Einkommen von\nFr. 103'099.-- und kein steuerbares Vermögen. Sie reichte am 2. September 2008 eine\nKopie der Deklaration dem Steueramt der Gemeinde U ein. Das kantonale Steueramt\nSt. Gallen bat die Schwyzer Steuerbehörden am 30. März 2009, die Veranlagung für\n2007 bis auf weiteres zurückzustellen. Da die Steuervertreterin für die Veranlagung im\nKanton St. Gallen nicht mitwirkte, wurden die Schwyzer Behörden zudem am 25. Mai\n2009, am 22. September 2009 und erneut am 7. Januar 2010 ersucht, die Kontodetails\neinzufordern und an das Steueramt der Gemeinde U weiterzuleiten. Die\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz reagierte auf das Begehren nicht. Sie\nveranlagte X mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 entsprechend ihrer Deklaration und\nnahm keine Steuerausscheidung mit dem Kanton St. Gallen vor. Am 19. Januar 2010\nteilte die Schwyzer Veranlagungsbehörde auf telefonische Anfrage hin mit, die\nVeranlagung für 2007 sei \"falsch gelaufen\" und ersuchte, die Veranlagung 2007 \"ruhen\nzu lassen\", dafür den gesamten Gewinn 2008 in U zu besteuern. Das Steueramt des\nKantons St. Gallen hielt am 21. Januar 2010 an einer Steuerausscheidung für das\nSteuerjahr 2007, nämlich 75% im Kanton St. Gallen und 25% im Kanton Schwyz, fest.\nDer im Kanton Schwyz zuständige Veranlagungsbeamte sicherte am 25. Januar 2010\neine Übernahme der von den st. gallischen Behörden vorgeschlagenen Ausscheidung\nzu. Dementsprechend wurde X am 26. Januar 2010 für die st. gallischen Staats- und\nGemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 85'100.-- zum Satz\nvon Fr. 113'800.-- veranlagt. Die Schwyzer Behörde passte ihre Ausscheidung für das\nSteuerjahr 2007 am 16. Februar 2010 an. Das kantonale Steueramt wies die gegen die\nst. gallische Veranlagung erhobene Einsprache am 26. November 2010 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 26. November 2010 erhob X durch ihre\nVertreterin mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 Rekurs bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, mangels steuerlich massgebenden\nGeschäftsdomizils in U sei die Steuerausscheidung aufzuheben, eventualiter unter\nStreichung der Kürzung der verbuchten Mietanteile eine Steuerausscheidung von 25%\nfür St. Gallen und 75% für Schwyz festzulegen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit am 1. Februar 2011 eingegangener Vernehmlassung die\nAbweisung des Rekurses. Die Rekurrentin nahm dazu mit Eingabe vom 7.\nFebruar 2011 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung\nihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. Dezember 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n"}