3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 StG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, ABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11