Wie die Vorinstanz im Einsprache-Entscheid bereits korrekt ausgeführt hat, ist das Nachdiplomstudium wohl eher der Tätigkeit der Rekurrentin für das Kellertheater T zuzuordnen. Diese erfolgt jedoch unentgeltlich und stellt deshalb ein Hobby bzw. eine Liebhaberei der Rekurrentin dar. Damit sind die diesbezüglich entstandenen Auslagen als private, nicht abziehbar Lebenshaltungskosten e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Abzug der von der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für den Lehrgang "Executive Master in Arts Administration" als Weiterbildungskosten zu Recht verweigert hat. Dementsprechend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.