Die von den anderen Kursteilnehmern eingebrachten Erfahrungen und Informationen konnten der Rekurrentin daher wohl kaum zu einem besseren Verständnis der in ihrem Beruf zu erfüllenden Lehrtätigkeit dienen (anders: StR 12/2010 S. 959 ff.). Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang einer Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf fehlt, wenn es sich hauptsächlich um persönliche Bereicherung oder persönliche Bedürfnisse und Neigungen bzw. eine kulturelle, ausserberufliche Weiterbildung handelt. Wie die Vorinstanz im Einsprache-Entscheid bereits korrekt ausgeführt hat, ist das Nachdiplomstudium wohl eher der Tätigkeit der Rekurrentin für das Kellertheater T zuzuordnen.