Damit hat sie die für die Erlangung eines Diplomabschlusses notwendigen Kurse mehrheitlich besucht. Die hohe Summe bildet einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass es um eine langfristige Investition und nicht lediglich um die Auffrischung des bereits vorhandenen Ausbildungsniveaus geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.3). Das Bundesgericht hat bereits Schulungskosten von Fr. 9'550.-- als Aufwand bezeichnet, der für die Annahme von Weiterbildungskosten eher am oberen Rand anzusetzen sei (Urteil des Bundesgerichts 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2.).