Das gelte in doppelter Hinsicht, einerseits für das durch die Referenten vermittelte Wissen, andererseits für die von den anderen Kursteilnehmern aus ihren jeweiligen Berufssparten und Erfahrungshintergründen mitgebrachten Informationen. Somit könne zumindest das Zusammentreffen dieser beiden Besonderheiten unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass der verlangte Bezug zum erlernten und ausgeübten Beruf hier im notwendigen bzw. genügenden Ausmass gegeben sei und es sich nicht bloss um eine persönliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte