Allerdings hat das Bundesgericht in der neusten Rechtsprechung zu Weiterbildungskosten darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Praxis sei, allgemeingültige und gleichzeitig der Verschiedenheit der jeweiligen Einzelfälle gerecht werdende Kriterien zu erarbeiten, um festzulegen, wie stark der Zusammenhang zwischen den getätigten Kosten und dem ausgeübten Beruf sein muss, um die notwendige Intensität aufzuweisen. So wurden die Kosten für ein Nachdiplomstudium "Philosophie und Management" bei einem Journalisten als Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen, da dieser schon mehr als 20 Jahre in seinem Beruf tätigt war und es