Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als Weiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA erwarb, nicht zum Abzug zugelassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A. 671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SGE 2009 Nr. 14).