Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führen bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen, sind Investitionen in die Zukunft, ergänzen die Grundausbildung und gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Um Berufsaufstiegskosten handelt es sich namentlich dann, wenn die absolvierte Ausbildung zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert, im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandender Kenntnisse (vgl. StE 2006 B 22.3 Nr. 85 E. 2.4.4; StR 61/2006, S. 41, E. 3.1.2).