Zur Anerkennung als abzugsfähige Gewinnungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören Weiterbildungskosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte