Hinweisen). Aus Gründen der Steuerharmonisierung (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14) wurde Art. 39 Abs. 1 StG wörtlich an Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) angepasst.