b) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Weiterbildungskosten gehören jene Aufwendungen, die dazu dienen, sich im ausgeübten Beruf weiterzubilden, um die berufliche Stellung zu halten oder um einen Aufstieg im bisherigen Beruf zu ermöglichen. Diese Aufwendungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und notwendig sein. Abzugsfähig sind insbesondere Fachliteratur, Kurs-, sowie Schulgelder, Lehrmittel, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung (VerwGE vom 9. Mai 2006 in SGE 2006 Nr. 2, E. 3b/aa mit