Dass der Lehrauftrag an der Oberstufe S ein vorwiegend kultureller sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die Fortbildung dem ehrenamtlichen Engagement der Rekurrentin für das Kellertheater T zuzuschreiben. Steuerrechtlich würden die Weiterbildungskosten als sogenannte Gewinnungskosten gelten. Ein Abzug von Gewinnungskosten setze jedoch Einkünfte aus der entsprechenden Tätigkeit voraus. Demnach seien die Auslagen des absolvierten Lehrgangs der Liebhaberei zuzuordnen, welche als private, nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien.