a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der gegenwärtige Beruf der Rekurrentin sei Lehrerin der Eingliederungsklasse für Fremdsprachige. Der absolvierte EMAA-Lehrgang an der Universität Y habe gemäss Ausschreibung zum Ziel Kompetenzen zu vermitteln, die unabdingbar Voraussetzung seien, um die Anforderungen des Führungsalltags von Kunst- und Kulturbetrieben bewältigen zu können. Ein ursächlicher und unmittelbarer Zusammenhang dieses Lehrgangs mit der gegenwärtigen Berufsausübung als Lehrerin sei nicht erkennbar. Dass der Lehrauftrag an der Oberstufe S ein vorwiegend kultureller sein solle, sei nicht nachvollziehbar.