Es wurde lediglich der Pauschalabzug von Fr. 400.-- zum Abzug zugelassen. X wurde mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 86'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 203'000.-- veranlagt. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. Januar 2010 ab. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 17. Februar 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die geltend gemachten Weiterbildungskosten für das EMAA-Programm seien zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. April 2010 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge.