Dabei machte sie einen Weiterbildungskostenabzug von Fr. 30'271.-- geltend (Fr. 30'151.-- für die EMAA- Ausbildung und Fr. 120.-- für eine Weiterbildung Chorleitung). Die Veranlagungsbehörde liess unter anderem die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschulungskosten für die Ausbildung zum "Executive Master in Arts Administration" nicht zum Abzug zu, da es sich dabei um Fortbildungskosten im Bereich der Liebhaberei (Dramaturgie und Leitung eines Kleintheaters) handle und kein ursächlicher und unmittelbarer Zusammenhang mit der gegenwärtigen Berufsausübung als Lehrerin erkennbar sei. Es wurde lediglich der Pauschalabzug von Fr. 400.-- zum Abzug zugelassen.