{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-21_2011-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=8c0261a0d2a9879acd2dae2bf3c651f1", "Checksum": "97077fb4109aea0f9235e0188175feb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:58", "Checksum": "4d288a12b092e513573cdd4f0decfa17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\nKurskosten und der Umstand, dass ein akademischer Mastergrad oder ein\nDiplomabschluss hätte erworben werden können, deutlich, dass es ich beim EMAA-\nLehrgang nicht um eine Weiterbildung handelt, die nur dazu dient bereits vorhandenes\nWissen zu vertiefen, zu wiederholen oder anzupassen (vgl. SGE 2009 Nr. 14, E. 2d)aa)).\nVielmehr wurden der Rekurrentin umfangreiche Kenntnisse vermittelt, welche fachlich\nweit über den Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Oberstufen-Lehrerin\nhinausgehen. Die Ausbildung stellt folglich für die Rekurrentin einen Gegenwert dar,\nindem sie aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche\nLeistungsfähigkeit und damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Der\nbetriebene Aufwand kann nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen\nwerden.\n\nDes Weiteren kann selbst unter Berücksichtigung der bereits mehrjährigen Tätigkeit der\nRekurrentin als Lehrerin und einem unter diesen Umständen durchaus im Rahmen des\nÜblichen und Nützlichen liegenden Bedürfnis, sich eingehender über die Hintergründe\nbzw. Grundlagen und die breiteren Zusammenhänge der ausgeübten Tätigkeit\nnachzudenken, nicht gesagt werden, dass es sich beim EMAA-Nachdiplomstudium\nlediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener und für den\nausgeübten Beruf der Rekurrentin als Oberstufenlehrerin bedeutsame Kenntnisse\nhandelt und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit diesem Beruf besteht\n(vgl. StR 12/2010 S. 959 ff., E. 3.2.2); auch dann nicht, wenn sie in ihrer Tätigkeit für die\nEingliederungsklasse für Fremdsprachige sicherlich integrativ-kulturelle Fähigkeiten\nbenötigt und mit der Durchführung von kulturellen Projekten und Theaterstücken\nteilweise auch im künstlerischen-administrativen Bereich tätig ist. Sie absolvierte den\nLehrgang zwar berufsbegleitend und er liegt auch im Interesse des Arbeitgebers (vgl.\nBeilage zu act. 9/2.02), indem die Fortbildung bereits bei der bisherigen Tätigkeit der\nRekurrentin nützlich ist. Darüber hinaus ermöglicht sie der Rekurrentin aber ein\nWirkungsfeld, das weit über dasjenige ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin\nhinausgeht. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen des Lehrgangs zu\nerwerben sind, eröffnen jedenfalls erhebliche zusätzliche berufliche Möglichkeiten. Der\nLehrgang zielt denn auch dahin, spezifische Kenntnisse zu vermitteln, um\nFührungspersönlichkeiten für Kulturinstitutionen auszubilden (anders StR 12/2010 S.\n959 ff., wo es sich um einen allgemein ausgerichteten Kurs handelte). Eine\nOberstufenklasse kann auch bei einem vielfältigen kulturellen Hintergrund nicht als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKulturinstitution bezeichnet werden. Damit sind wohl eher Institutionen wie ein Theater\ngemeint. Unter den anderen Kursteilnehmern befanden sich keine Pädagogen, die im\nnormalen Schulalltag tätig waren. Wenn diese überhaupt Unterricht erteilten, dann an\nSchauspielschulen oder Konservatorien. Vorwiegend waren die anderen\nKursteilnehmer aber in Leitungen von Theatern, Opern, Festivals, Orchestern, Museen\noder Galerien tätig und es handelte sich um Musiker, Schauspieler, Tänzer,\nKomponisten, Sänger, Dramaturgen, Produzenten, Regisseure, Eventmanager,\nDirigenten oder Autoren (vgl. www…...ch/graduates /….html). Die von den anderen\nKursteilnehmern eingebrachten Erfahrungen und Informationen konnten der\nRekurrentin daher wohl kaum zu einem besseren Verständnis der in ihrem Beruf zu\nerfüllenden Lehrtätigkeit dienen (anders: StR 12/2010 S. 959 ff.). Ein unmittelbarer\nursächlicher Zusammenhang einer Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf fehlt, wenn\nes sich hauptsächlich um persönliche Bereicherung oder persönliche Bedürfnisse und\nNeigungen bzw. eine kulturelle, ausserberufliche Weiterbildung handelt. Wie die\nVorinstanz im Einsprache-Entscheid bereits korrekt ausgeführt hat, ist das\nNachdiplomstudium wohl eher der Tätigkeit der Rekurrentin für das Kellertheater T\nzuzuordnen. Diese erfolgt jedoch unentgeltlich und stellt deshalb ein Hobby bzw. eine\nLiebhaberei der Rekurrentin dar. Damit sind die diesbezüglich entstandenen Auslagen\nals private, nicht abziehbar Lebenshaltungskosten\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Abzug der von der\nRekurrentin geltend gemachten Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts\nAdministration\" als Weiterbildungskosten zu Recht verweigert hat. Dementsprechend\nerweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 StG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, ABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}