{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-21_2011-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=8c0261a0d2a9879acd2dae2bf3c651f1", "Checksum": "97077fb4109aea0f9235e0188175feb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:58", "Checksum": "4d288a12b092e513573cdd4f0decfa17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\nBereicherung bzw. eine kulturelle, ausserberufliche Weiterbildung handle. Es liege\nvielmehr ein ausgesprochener Spezialfall vor. Der vom Journalisten besuchte Kurs\n\"Philosophie und Management\" habe zumindest in seinem speziellen Fall nicht zu\neinem Titel mit eigenständigem Wert geführt oder die beruflichen Aufstiegs- oder\nVeränderungschancen deutlich verbessert. Er habe dies auch nicht angestrebt (vgl.\nzum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2.2 und\n3.3.1, veröffentlicht in: StR 12/2010 S. 959 ff.).\n\nc) Die Rekurrentin absolvierte berufsbegleitend den Lehrgang \"Executive Master in Arts\nAdministration\" der Universität Y und macht in diesem Zusammenhang\nWeiterbildungskosten von Fr. 30'151.-- geltend, die sich aus Auslagen für\nStudiengebühren von Fr. 23'375.--, den Kosten für je eine Studienreise nach Berkeley\nund nach Wien inkl. Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten von insgesamt\nFr. 4'046.-- sowie Fahrspesen und Verpflegungskosten während der Kurstage in O von\nFr. 2'730.-- zusammensetzen.\n\nDie Rekurrentin ist gemäss eigenen Angaben seit über 30 Jahren im Schuldienst tätig.\nSeit 15 Jahren ist sie Lehrerin an der Oberstufe S in W und betreut dort die\nEingliederungsklasse für Fremdsprachige. Sie beschreibt ihren Auftrag als einen\nvorwiegend kulturellen (act. 9/1.06 und 1.09). Sie sei zuständig für die Integration der\nzugewanderten fremdsprachigen Jugendlichen im Oberstufenalter. Die kulturelle\nSensibilisierung, Auseinandersetzung und die Gestaltung des interkulturellen\nZusammenlebens habe dabei eine grosse Bedeutung. Der Unterricht beinhalte\nschulische Grundlagenvermittlung, politische, soziale und kulturelle Integration,\nBerufsvorbereitung sowie Familienberatung. Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin\n(Beilage zu act. 9/2.02) setzt die Rekurrentin in ihrer Eingliederungsklasse immer wieder\nkulturelle Projekte um, inszeniert Theater oder auch schon mal einen Kulturbetrieb\nwährend einer Sonderwoche. Gemäss den vereinbarten Jahreszielen sei sie angehalten\nworden, eine Weiterbildung im Bereich Projekt-Administration und Administration\nallgemein zu machen. Zusätzlich engagiert sich die Rekurrentin unentgeltlich für den\nVerein des Kellertheaters T, wo sie als Dramaturgin und administrative Leiterin tätig ist\n(vgl. Beilage zu act. 9/2.02).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer EMAA-Lehrgang an der Universität Y kann sowohl als Masterprogramm, als auch\nals Diplomprogramm absolviert werden. Zulassungsbedingung ist ein\nHochschulabschluss oder ein Diplomabschluss im Bereich der Künste. Damit handelt\nes sich um ein Nachdiplomstudium. Das erste Studienjahr ist der Erweiterung und\nVertiefung theoretischer Kenntnisse gewidmet. Dazu finden in der Regel vierzehntägig,\njeweils von Freitag bis Sonntag, Lehreinheiten statt. Im zweiten und dritten Studienjahr\nwerden Praktikas absolviert und eine Diplomarbeit verfasst. Praktikas sind lediglich für\ndas Masterstudium zwingend notwendig. Die Studiengebühren betragen zwischen Fr.\n31'000.-- (Diplomprogramm) und Fr. 38'000.-- (Masterprogramm). Ziel des Lehrgangs\nist es, künstlerische Administratoren und Führungskräfte für die Leitung und\nGesamtführung komplexer Kunst- und Kulturbetriebe auszubilden. Das Zielpublikum\nsind Persönlichkeiten, die ihre Kompetenzen für derzeitige oder zukünftige Tätigkeiten\nin Kunst und Kultur erweitern wollen. Dazu werden künstlerische, juristische und\nwirtschaftlich-administrative Themenfelder behandelt. Der Studiengang ist in\nverschiedene Module gegliedert. Diese befassen sich mit den Bereichen Recht,\nÖffentlichkeit und Gesellschaft, darstellende Künste, bildende Kunst,\nBetriebswirtschaft, Autoren, Werke und Räume sowie Arts Administration (vgl. zum\nGanzen www…...ch).\n\nd) Die Rekurrentin hat zwar nur am Lehrgang teilgenommen, ohne einen neuen Titel zu\nerwerben (vgl. http://www.......ch/graduates/......html), die Möglichkeit dazu hätte\njedoch ohne Weiteres bestanden. Sie hat immerhin während eines Jahres 42 Kurstage\nabsolviert (vgl. Beilage zu act. 9/2.02) und die gesamten Kurskosten beliefen sich auf\nFr. 23'375.--. Damit hat sie die für die Erlangung eines Diplomabschlusses\nnotwendigen Kurse mehrheitlich besucht. Die hohe Summe bildet einen klaren\nAnhaltspunkt dafür, dass es um eine langfristige Investition und nicht lediglich um die\nAuffrischung des bereits vorhandenen Ausbildungsniveaus geht (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.3). Das Bundesgericht hat bereits\nSchulungskosten von Fr. 9'550.-- als Aufwand bezeichnet, der für die Annahme von\nWeiterbildungskosten eher am oberen Rand anzusetzen sei (Urteil des Bundesgerichts\n2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2.). Auch bei den vom Bundesgericht zugelassenen\nWeiterbildungskosten eines Journalisten für das Nachdiplomstudium \"Philosophie und\nManagement\" betrugen die Studiengebühren nur Fr. 8'800.-- (vgl. StR 12/2010 S. 959\nff.). In der Streitsache machen somit allein schon die Kursdauer, die Höhe der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}