{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-21_2011-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=8c0261a0d2a9879acd2dae2bf3c651f1", "Checksum": "97077fb4109aea0f9235e0188175feb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:58", "Checksum": "4d288a12b092e513573cdd4f0decfa17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\ndes Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung seiner\nberuflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn die Auslage nicht absolut\nunerlässlich ist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (BGE 124 II\n29 E. 3a und 3c). Darunter fallen vor allem auch verbesserte Kenntnisse für die\nAusübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum\nAufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere\nBerufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine solche\nWeiterbildungskosten. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits\nerlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung.\nAuslagen, die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung\neines eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium,\nNachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar,\nwenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg\nin eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung oder\ndem Umstieg in einen anderen Beruf dient (vgl. BGE 124 II 29 3d; Urteil des\nBundesgerichts 2C_589/2007 vom 9. April 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Auslagen für\neine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führen bzw. den Wert\nauf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen, sind Investitionen in die Zukunft, ergänzen die\nGrundausbildung und gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Um\nBerufsaufstiegskosten handelt es sich namentlich dann, wenn die absolvierte\nAusbildung zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die\nBerufsaussichten deutlich verbessert, im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung\nund Vertiefung vorhandender Kenntnisse (vgl. StE 2006 B 22.3 Nr. 85 E. 2.4.4; StR\n61/2006, S. 41, E. 3.1.2). Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten\nfür Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden\nGrundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind auch\nder aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die\ngegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (vgl. StR 61/2006 S. 41, E. 3.2). So wurden in\nder Praxis etwa die Auslagen für den Besuch eines Nachdiplomstudiums in\nUnternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker\noder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum\ndiplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPrimarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt, nicht als\nWeiterbildungskosten akzeptiert. Insbesondere wurde auch die berufsbegleitend\nabsolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines\nSteuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum\nBachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA\nerwarb, nicht zum Abzug zugelassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.\n671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SGE 2009 Nr. 14). Ebenso\nwurde keine Weiterbildung oder Umschulung bei einem kaufmännischen Angestellten\nin der Versicherungsbranche angenommen, der ein juristisches Studium absolviert\n(VerwGerE vom 18. Dezember 2007 in SGE 2007 Nr. 23, E. 2.4).\n\nAllerdings hat das Bundesgericht in der neusten Rechtsprechung zu\nWeiterbildungskosten darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Praxis sei,\nallgemeingültige und gleichzeitig der Verschiedenheit der jeweiligen Einzelfälle gerecht\nwerdende Kriterien zu erarbeiten, um festzulegen, wie stark der Zusammenhang\nzwischen den getätigten Kosten und dem ausgeübten Beruf sein muss, um die\nnotwendige Intensität aufzuweisen. So wurden die Kosten für ein Nachdiplomstudium\n\"Philosophie und Management\" bei einem Journalisten als Weiterbildungskosten zum\nAbzug zugelassen, da dieser schon mehr als 20 Jahre in seinem Beruf tätigt war und es\nin solchen Situationen durchaus im Rahmen des Üblichen und Nützlichen liege,\neingehender über die Hintergründe bzw. Grundlagen und die breiteren\nZusammenhänge der ausgeübten Tätigkeit nachdenken zu wollen, was nicht einer\nAktualisierung, aber einer Vertiefung der für den bisherigen Beruf bedeutsamen\nKenntnisse entspreche. Weil der Journalist als Generalist namentlich im Kulturbereich\ntätig sei, könnten die neu erworbenen, wenn auch allgemeinen, philosophischen und\nwirtschaftlichen Kenntnisse durchaus zu einem besseren Verständnis der in seinem\nBeruf verfolgten und beschriebenen Gesellschafts- bzw. Kulturerscheinungen geführt\nhaben. Das gelte in doppelter Hinsicht, einerseits für das durch die Referenten\nvermittelte Wissen, andererseits für die von den anderen Kursteilnehmern aus ihren\njeweiligen Berufssparten und Erfahrungshintergründen mitgebrachten Informationen.\nSomit könne zumindest das Zusammentreffen dieser beiden Besonderheiten unter\nBerücksichtigung aller konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass der\nverlangte Bezug zum erlernten und ausgeübten Beruf hier im notwendigen bzw.\ngenügenden Ausmass gegeben sei und es sich nicht bloss um eine persönliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}