{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-21_2011-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=8c0261a0d2a9879acd2dae2bf3c651f1", "Checksum": "97077fb4109aea0f9235e0188175feb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:58", "Checksum": "4d288a12b092e513573cdd4f0decfa17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\nDem hält die Rekurrentin im Wesentlichen entgegen, sie sei seit 15 Jahren als Lehrerin\nim Spezialsektor \"Integration fremdsprachiger Jugendlicher auf der\nVolksschuloberstufe\" tätig. Sie habe längere Zeit nach einer Weiterbildung gesucht, die\nsie umfassend informiere und als Pädagogin im Bereich Kultur weiterbilde. Das an der\nUniversität Y angebotene Programm sei schweizweit das einzige gewesen, welches sie\numfassend über sämtliche Zweige des kulturellen Schaffens, der Vernetzung, der\nBedeutung und des Einflusses informiert und ihr die Möglichkeit geboten habe, im\npädagogischen Bereich ihre Reflexionen zu vertiefen und zu formulieren. Trotz grosser\nund oft nicht ganz befriedigender Arbeitsbelastung sei sie dank kontinuierlicher,\ninteressanter Weiterbildung, die ihr auch einen interessanten, konstruktiven Kontakt zu\nJungen sichere, nicht ausgebrannt. Der Lehrberuf bringe es mit sich, dass nur\nandauernde Weiterbildung die Erhaltung, Sicherung und Vertiefung der beruflichen\nKenntnisse gewährleiste. Der Stellenwert der Kultur sei in der Lehrerbildung lange\nvernachlässigt worden. Sie bitte um Anerkennung ihrer gegenwarts- und\nzukunftsgerichteten Bestrebungen, als Lehrerin am Puls der Zeit zu sein. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchulleitung, die Kollegen und die nutzniessenden Schüler würden bestätigen, dass sie\nsich dank dem brauchbaren Fachwissen besonders gut in den beruflichen Apparat\nintegrieren und ihn fruchtbar aktiv mitgestalten könne. Dass die Universität die\nWerbung für die Weiterbildung EMAA speziell an Führungskräfte adressiere, habe\nnatürlich einen taktischen Grund. Nur diese seien fähig und bereit, den hohen\nKursbetrag zu entrichten, da dieser von ihrem Arbeitsbetrieb bezahlt werde. Sie sei\neine Lehrerin, die ihre Zeit nicht verschwenden wolle, sondern\nWeiterbildungsprogramme bevorzuge, die umfassend, klar und gründlich informierten\nund trainierten, wie eben das EMAA-Programm an der gleichen Institution, an welcher\nsie seinerzeit ausgebildet worden sei.\n\nb) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden\nWeiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Weiterbildungskosten\ngehören jene Aufwendungen, die dazu dienen, sich im ausgeübten Beruf\nweiterzubilden, um die berufliche Stellung zu halten oder um einen Aufstieg im\nbisherigen Beruf zu ermöglichen. Diese Aufwendungen müssen in unmittelbarem\nZusammenhang mit der Berufsausübung stehen und notwendig sein. Abzugsfähig sind\ninsbesondere Fachliteratur, Kurs-, sowie Schulgelder, Lehrmittel, Fahrtkosten,\nUnterkunft und Verpflegung (VerwGE vom 9. Mai 2006 in SGE 2006 Nr. 2, E. 3b/aa mit\nHinweisen). Aus Gründen der Steuerharmonisierung (vgl. Art. 9 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, SR 642.14) wurde Art. 39 Abs. 1 StG wörtlich an Art. 26 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) angepasst.\n\nAbzugsfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle, auch die nicht\nvöllig unerlässlichen Kosten der Weiterbildung, die objektiv mit dem gegenwärtigen\nBeruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die dieser zur Erhaltung\nseiner beruflichen Stellung als angezeigt hält. Als mit dem Beruf zusammenhängende\nWeiterbildungskosten sind nur solche abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten\nund ausgeübten Berufs anfallen. Zur Anerkennung als abzugsfähige\nGewinnungskosten ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des\nEinkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen\nliegen. Dazu gehören Weiterbildungskosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}