{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-21_2011-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=8c0261a0d2a9879acd2dae2bf3c651f1", "Checksum": "97077fb4109aea0f9235e0188175feb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:04:58", "Checksum": "4d288a12b092e513573cdd4f0decfa17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/1-2010/21\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/21\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 06.01.2011\nEntscheiddatum: 06.01.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.01.2011\nArt. 39 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Eine Oberstufenlehrerin kann die\nAuslagen für den Lehrgang \"Executive Master in Arts Administration\" nicht\nals Weiterbildungskosten zum Abzug bringen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. Januar 2011, I/1-2010/21).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX, Rekurrentin,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist als Lehrerin der Eingliederungsklasse für Fremdsprachige an der Oberstufe S\nin W angestellt. In ihrer Freizeit engagiert sie sich unentgeltlich für den Verein des\nKellertheaters T, wo sie als Dramaturgin und administrative Leiterin tätig ist. Im Jahr\n2007 nahm sie berufsbegleitend an Kursen des Lehrgangs \"Executive Master in Arts\nAdministration\" (abgekürzt: EMAA) an der Universität Y teil.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- In der Steuererklärung 2007 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr.\n57'725.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 203'624.--. Dabei machte sie einen\nWeiterbildungskostenabzug von Fr. 30'271.-- geltend (Fr. 30'151.-- für die EMAA-\nAusbildung und Fr. 120.-- für eine Weiterbildung Chorleitung). Die\nVeranlagungsbehörde liess unter anderem die geltend gemachten Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten für die Ausbildung zum \"Executive Master in Arts Administration\"\nnicht zum Abzug zu, da es sich dabei um Fortbildungskosten im Bereich der\nLiebhaberei (Dramaturgie und Leitung eines Kleintheaters) handle und kein ursächlicher\nund unmittelbarer Zusammenhang mit der gegenwärtigen Berufsausübung als Lehrerin\nerkennbar sei. Es wurde lediglich der Pauschalabzug von Fr. 400.-- zum Abzug\nzugelassen. X wurde mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 86'300.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 203'000.-- veranlagt. Die gegen diese Veranlagung\nerhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. Januar\n2010 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 17. Februar 2010\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die\ngeltend gemachten Weiterbildungskosten für das EMAA-Programm seien zum Abzug\nzuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. April 2010 die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Februar 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Umstritten ist vorliegend, ob die Auslagen für den Lehrgang \"Executive Master in\nArts Administration\" im Umfang von Fr. 30'151.-- steuerlich als Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten in Abzug gebracht werden können.\n\na) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der gegenwärtige Beruf der\nRekurrentin sei Lehrerin der Eingliederungsklasse für Fremdsprachige. Der absolvierte\nEMAA-Lehrgang an der Universität Y habe gemäss Ausschreibung zum Ziel\nKompetenzen zu vermitteln, die unabdingbar Voraussetzung seien, um die\nAnforderungen des Führungsalltags von Kunst- und Kulturbetrieben bewältigen zu\nkönnen. Ein ursächlicher und unmittelbarer Zusammenhang dieses Lehrgangs mit der\ngegenwärtigen Berufsausübung als Lehrerin sei nicht erkennbar. Dass der Lehrauftrag\nan der Oberstufe S ein vorwiegend kultureller sein solle, sei nicht nachvollziehbar.\nVielmehr sei die Fortbildung dem ehrenamtlichen Engagement der Rekurrentin für das\nKellertheater T zuzuschreiben. Steuerrechtlich würden die Weiterbildungskosten als\nsogenannte Gewinnungskosten gelten. Ein Abzug von Gewinnungskosten setze jedoch\nEinkünfte aus der entsprechenden Tätigkeit voraus. Demnach seien die Auslagen des\nabsolvierten Lehrgangs der Liebhaberei zuzuordnen, welche als private, nicht\nabziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien.\n\n"}