4. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Vierteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; einen Viertel der Kosten trägt der Staat. 5. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 200.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22