verrechnen und der Rest von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Auf den Rekurs wird in Antrag 1 nicht eingetreten. 2. Der Rekurs wird in Antrag 2 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'300.-- zum Satz von Fr. 75'200.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 216'000.-- zum Satz von Fr. 334'000.-- veranlagt.