einzutreten ist, und der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2010 bezüglich des steuerbaren Einkommens aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Kanton St. Gallen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von Fr. 75'200.--, zu veranlagen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu