gemeinnützige Zuwendungen (Locher, Einführung, § 10, S. 86 f.; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 30 ff.). bb) Schuldzinsen werden gemäss der Lage der Aktiven proportional auf die involvierten Kantone verteilt. Da der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Veranlagung des steuerbaren Vermögens nicht angefochten wurde, können die so ermittelten Aktiven- Quoten von 54,14% im Kanton St. Gallen und 45,86% im Kanton Zürich für diese Berechnung herangezogen werden (vgl. act. 3). Von den Schuldzinsen im Betrag von Fr. 7'790.-- entfallen somit Fr. 4'218.-- auf den Kanton St. Gallen und Fr. 3'572.-- auf den Kanton Zürich. Im Kanton