© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensertrag, liegt ein Schuldzinsenüberschuss vor. Ein Schuldzinsenüberschuss ist grundsätzlich auf jene Kantone zu verteilen, die nach der proportionalen Schuldzinsenverlegung noch über Nettoertrag aus Vermögen verfügen (Locher, Einführung, § 10, S. 84). Eine proportionale Zuweisung nach Massgabe der Einkommensteile erfolgt bei Abzügen, welche begrifflich nicht mit der Erzielung bestimmter Einkünfte in einem organischen Zusammenhang stehen. Hierzu gehören Versicherungsprämien, Sozialabzüge, sowie