auf die verschiedenen Kantone zu verlegen. Hierfür müssen die beteiligten Kantone die Bewertung der inner- wie auch der ausserkantonalen Vermögensobjekte nach übereinstimmenden Regeln vornehmen, wozu die Repartitionswerte herangezogen werden (P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, § 10, S. 83). Ausnahmen von der proportionalen Verteilung gelten für Liegenschaftenhändler, Baukreditzinsen sowie bei Unternehmungen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 21 f.). Sind die auf ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen grösser als der diesem zuzurechnende