mangels zeitlicher Konnexität nicht als Unterhaltskosten des Jahres 2009 berücksichtigt werden. Der Abfluss beim Steuerpflichtigen erfolgte zwar erst im Jahr 2009 durch Verrechnung, die entsprechenden Aufwendungen wurden jedoch bereits 2008 durch die Mieterin getätigt. Der massgebende Geldfluss für die Renovationen erfolgte im Jahr 2008, 2009 war nur noch die Klärung des Innenverhältnisses zwischen Mieterin und Vermieter ausstehend. Für das Café- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restaurant resultieren somit nachgewiesene Aufwendungen von Fr. 14'779.25.