diesen Betrag zu reduzieren ist. Somit beträgt der steuerbare Mietertrag des Café- Restaurants Fr. 23'451.95. Damit resultiert ein Gesamtertrag der Liegenschaft von Fr. 43'251.95 für das Jahr 2009. bb) Von diesem Ertrag sind die Verwaltungskosten abzuziehen. Für die Vermietung der 8- Zimmerwohnung macht der Rekurrent den pauschalen Abzug im Umfang von Fr. 3'960.-- geltend. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist somit nicht zu beanstanden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Art. 44 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV).