jedoch ihre Berechnungen substantiiert zu widerlegen. Er bestätigte selbst die Verrechnung der Mietzinsen durch die Mieterin (vgl. act. 8/2.03, E-Mail vom 29. Dezember 2009; act. 8/2.04, EMail vom 14. Januar 2010). Nebst den Berechnungen der Mieterin wurden auch noch weitere Auskünfte eingeholt (vgl. act. 8/2.06). Die Steuerbehörde durfte die Angaben der Mieterin anhand der getätigten Abklärungen als richtig betrachten. Gesamthaft sind ihre Berechnungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit plausibel und glaubhaft. Wie oben ausgeführt, werden verrechnete Beträge dem