Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Gemäss dem Ist- Prinzip ist in der Regel der Zeitpunkt des effektiven Abflusses beim Steuerpflichtigen bzw. des Zuflusses beim Nutzungsberechtigten massgebend (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., N 9 zu Art. 32 DBG). Anstelle der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen kann bei Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, auch ein Pauschalbzug geltend gemacht werden (Art. 44 Abs. 4 StG). Dieser Pauschalabzug beträgt 20% des Bruttomietertrages ohne