effektiv ausbezahlt und der Rest durch Verrechnung getilgt, ist der vereinbarte Gesamtbetrag erzielt worden, welcher sowohl den ausbezahlten als auch den verrechneten Teil des Entgelts umfasst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 44 zu Art. 21 DBG, mit Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26. November 1981, in: Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, 1981, Nr. 49). bb) Vom so ermittelten Einkommen können bei Grundstücken des Privatvermögens die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 44