steuerbar. Vorerst muss davon ausgegangen werden, dass die vertraglich abgemachten Leistungsaustauschverhältnisse den wirklichen Verhältnissen entsprechen (vgl. Zweifel/Athanas, Kommentar zum DBG, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 8 zu Art. 21 DBG). Steuerbar ist der erzielte Betrag, nicht der erzielbare Ertrag. Bemessungsgrundlage sind somit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die effektiv vereinnahmten und nicht die vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen (WEKA-Steuerhandbuch, Band 3, 8/9.1, S. 1). Wird lediglich ein Teil des vereinbarten Entgelts