der Aktiven von den jeweiligen Steuerdomizilen übernommen, woraus die anteilige Berücksichtigung der Schuldzinsen resultiere. b) aa) Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sonstiger Nutzung (vgl. auch den mit dieser Bestimmung übereinstimmenden Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG).