Vorjahr verrechnet worden sei. Der Rekurrent habe erwähnt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Mieterin für die Geschäftsmiete zu betreiben, ihm hierzu jedoch die Energie gefehlt habe, da die Mieterin mit dem Gang vor das Gericht gedroht habe. Entsprechend den Unterlagen habe sie Fr. 24'000.-- als Liegenschaftsertrag für die Geschäftsräume und Fr. 19'800.-- für die Wohnung berücksichtigt sowie gesamthaft einen Unterhalt von Fr. 14'779.00 – entsprechend Fr. 12'779.25 zuzüglich Fr. 2'000.-- für übrige Kosten wie Gebühren und Versicherungen – zum Abzug zugelassen. Die Schuldzinsen würden nach Lage