Verwaltungsrekurskommission hingegen nicht zuständig, denn ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich deckt sich mit den Grenzen des Kantonsgebietes (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 475). Auf den Rekurs ist daher im Antrag 1 nicht einzutreten. Antrag 2 richtet sich gegen den Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes St. Gallen; bezüglich dieses Antrags ist somit auf den Rekurs einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Umstritten sind die Einkünfte und die Unterhaltskosten der Liegenschaft sowie die