Grundstückschätzung sowie der Verteilung der Schulden nach Lage der Aktiven als richtig (vgl. Art. 57 StG; Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.1; Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.11; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 N 11). c) Der Rekurrent gibt in seiner Rekurseingabe vom 9. November 2010 an, dass der Spendenabzug in A berücksichtigt worden sei, nicht hingegen in B. Dies trifft zu; die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'800.-- wurden unter Abzug des Selbstbehalts von Fr. 500.-- berücksichtigt. Für die Überprüfung der Veranlagung anderer Kantone ist die