Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). b) Weder im Rekurs noch in der Stellungnahme vom 25. Februar 2011 thematisierte der Rekurrent die beim steuerbaren Vermögen vorgenommenen Aufrechnungen. Der Einsprache- Entscheid der Vorinstanz ist somit nur bezüglich des in St. Gallen steuerbaren Einkommens sowie des massgeblichen Steuersatzes angefochten. Im Übrigen erweist sich die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensveranlagung aufgrund der Akten und angesichts der Verbindlichkeit der amtlichen